Satzung

Stand: 01.06.2018
Hinweis: Die Satzung wird sowohl in der folgenden "Online-Version" als auch in einer Druckversion bereitgestellt.

Satzung der Schachfreunde 1954 Conweiler e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 24. Januar 1954 gegründete Verein "Schachfreunde 1954 Conweiler e.V." hat seinen Sitz in Straubenhardt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Schachfreunde 1954 Conweiler e.V., im folgenden Verein genannt, dienen der Pflege des Schachspiels und damit der Förderung der Volksbildung. Er verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder dürfen am Vermögen oder an den laufenden Erträgen nicht beteiligt sein.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines sind:
    1. Aktive
    2. Passive
    3. Ehrenmitglieder
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben alle Rechte, jedoch auch Pflichten, die sich aus der Zweckbestimmung des Vereines ergeben. Ab 14 Jahre besteht Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen, die in 2 Gruppen festgelegt sind: Stichtag ist der Beginn des Kalenderjahres.
  3. Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag muß jedes Mitglied die durch ihn entstehenden Verbandsabgaben an den Verein entrichten.

§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

  1. Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer 25 Jahre Mitglied des Vereins ist.
    Des weiteren können Personen, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben oder sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
    Die Ehrung ist bei einem besonderem Anlaß oder bei der jährlich stattfindenden Hauptversammlung vorzunehmen.
    Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
    Ehrenmitglieder nach Satz 1 sind ab dem 60. Lebensjahr von den in § 5b genannten Beiträgen befreit; Ehrenmitglieder nach Satz 2 sind von den in § 5b und c genannten Beiträgen befreit.
  2. Hat sich ein Vorsitzender in außergewöhnlicher Art und Weise über eine längere Zeit um den Verein verdient gemacht, so kann er von der Mitgliederversammlung durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ausgezeichnet werden. Ehrenvorsitzende dürfen an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, Der Austritt ist dem Vorstand spätestens einen Monat vor Schluß des Geschäftsjahres mitzuteilen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Die in § 5b und c genannten Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.
  3. durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen, wie: grober Verstoß gegen den Zweck und das Ansehen des Vereins, sowie Nichtzahlung der in § 5b und c genannten Beiträge, vom Vorstand ausgesprochen werden. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann das Mitglied gegen den Beschluß des Vorstandes durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden Widerspruch einlegen. Über den Ausschluß hat dann die nächste Hauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden. Nach wirksamem Beschluß endet die Mitgliedschaft sofort.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

Der Schriftführer ist zuständig für alle schriftlichen Arbeiten, insbesondere für Protokolle über Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie über besondere Anlässe. Außerdem ist er für die Pflege der Mitgliedsdaten zuständig.

Der Kassenwart regelt die anfallenden finanziellen Angelegenheiten. Bei größeren Ausgaben, wie: Anschaffung von Spielmaterial oder sonstige Zuwendungen, ist bei den Vorstandssitzungen zu entscheiden.

Der Sportwart organisiert und leitet sämtliche Turniere. Darüber hinaus fördert er die Teilnahme an externen Schachveranstaltungen.

Der Jugendwart ist für die Nachwuchsarbeit zuständig, besonders aber auch für die Durchführung von Anfängerkursen.

Der Pressewart ist für die Pressearbeit zuständig.

Die Beisitzer haben die Aufgabe, die übrigen Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

Der Vorstand ist bei seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 11 Die Hauptversammlung

Jedes Jahr ist vom Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen, zu welcher die Mitglieder mindestens zehn Tage vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt zu informieren sind.

Die Tagesordnung muß beinhalten:

  1. Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
  2. Kassenbericht und Prüfung
  3. Entlastungen
  4. Wahlen (alle 2 Jahre)
  5. Anträge und Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Sonstige Anträge können die Mitglieder jederzeit einreichen.

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

Der Vorstand bleibt auch über die Dauer von 2 Jahren hinaus bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Die Versammlung faßt Beschlüsse, die für den Verein notwendig und von Bedeutung sind.

Insbesondere legt sie die Verbandsrundenmannschaften und deren Mannschaftsführer fest oder beauftragt den Vorstand mit der Festlegung.

Außerdem bestimmt die Versammlung insbesondere den Zeugwart.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muß dies tun, wenn mindestens 25 % der Mitglieder - unter Angabe des Grundes und des Termins - den Antrag stellen. In diesem Fall müssen zwischen Antrag und Termin mindestens vier Wochen liegen.
Jede außerordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens zehn Tage vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt unter Nennung der Gründe angekündigt werden.

§ 13 Mitgliederbeschlüsse

Alle Funktionsträger, insbesondere die Vorstandsmitglieder, sind an die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen gemäß §§ 11, 12 gebunden.

§ 14 Datenschutz

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder wird durch die Datenschutzordnung des Vereins geregelt.

Änderungen an der Datenschutzordnung können nur durch Mitgliederversammlungen gemäß §§ 11, 12 erfolgen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins durch seine Mitglieder kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung muß mindestens 10 Tage vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt angekündigt werden.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 75 % aller Mitglieder.
Nach Auflösung des Vereines und nach Erledigung aller Verbindlichkeiten fällt das Vermögen an die Gemeinde Straubenhardt, die es zu gemeinnützigen Zwecken im Teilort Conweiler zu verwenden hat.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 erfolgen.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung vom 22. April 2016 wurde durch die Hauptversammlung am 1. Juni 2018 mit 2/3 Mehrheitsbeschluß geändert. Am 1. Juni 2018 ist die geänderte Satzung in Kraft getreten.

Druckversion (PDF-Datei)

sf-conweiler-satzung-2018-06-01-a4.pdf

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