Stand: 03.05.2024
Hinweis: Die Satzung wird sowohl in der folgenden "Online-Version" als auch in einer Druckversion bereitgestellt.
Der am 24. Januar 1954 gegründete Verein "Schachfreunde 1954 Conweiler e.V." hat seinen Sitz in Straubenhardt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Die Schachfreunde 1954 Conweiler e.V., im folgenden Verein genannt, dienen der Pflege des Schachspiels und damit der Förderung der Volksbildung. Er verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder dürfen am Vermögen oder an den laufenden Erträgen nicht beteiligt sein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliedschaft endet:
Organe des Vereines sind:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
Der Schriftführer ist zuständig für alle schriftlichen Arbeiten, insbesondere für Protokolle über Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie über besondere Anlässe. Außerdem ist er für die Pflege der Mitgliedsdaten zuständig.
Der Kassenwart regelt die anfallenden finanziellen Angelegenheiten. Bei größeren Ausgaben, wie: Anschaffung von Spielmaterial oder sonstige Zuwendungen, ist bei den Vorstandssitzungen zu entscheiden.
Der Sportwart organisiert und leitet sämtliche Turniere. Darüber hinaus fördert er die Teilnahme an externen Schachveranstaltungen.
Der Jugendwart ist für die Nachwuchsarbeit zuständig, besonders aber auch für die Durchführung von Anfängerkursen.
Der Pressewart ist für die Pressearbeit zuständig.
Die Beisitzer haben die Aufgabe, die übrigen Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
Der Vorstand ist bei seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren (wählen).
Dies gilt nicht für die beiden Vorsitzenden.
Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen. Zudem können die Vorstandsmitglieder auf Beschluss des Vorstandes angemessen, max. bis zur Höhe der gesetzlich geregelten Ehrenamtspauschale, für ihre Tätigkeit entschädigt werden.
Jedes Jahr ist vom Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen, zu welcher die Mitglieder mindestens zehn Tage vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt zu informieren sind.
Die Tagesordnung muß beinhalten:
Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Sonstige Anträge können die Mitglieder jederzeit einreichen.
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
Der Vorstand bleibt auch über die Dauer von 2 Jahren hinaus bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Bei der Besetzung von Vorstandsämtern, außer dem des 1. und 2. Vorsitzenden, ist Personalunion möglich. Die Stimmen im Vorstand werden nach Köpfen gezählt.
Die Versammlung faßt Beschlüsse, die für den Verein notwendig und von Bedeutung sind.
Insbesondere legt sie die Verbandsrundenmannschaften und deren Mannschaftsführer fest oder beauftragt den Vorstand mit der Festlegung.
Außerdem bestimmt die Versammlung insbesondere den Zeugwart.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muß dies tun, wenn mindestens 25 % der Mitglieder - unter Angabe des Grundes und des Termins - den Antrag stellen. In diesem Fall müssen zwischen Antrag und Termin mindestens vier Wochen liegen.
Jede außerordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens zehn Tage vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt unter Nennung der Gründe angekündigt werden.
Alle Funktionsträger, insbesondere die Vorstandsmitglieder, sind an die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen gemäß §§ 11, 12 gebunden.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder wird durch die Datenschutzordnung des Vereins geregelt.
Änderungen an der Datenschutzordnung können nur durch Mitgliederversammlungen gemäß §§ 11, 12 erfolgen.
Die Auflösung des Vereins durch seine Mitglieder kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung muß mindestens 10 Tage vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt angekündigt werden.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 75 % aller Mitglieder.
Nach Auflösung des Vereines und nach Erledigung aller Verbindlichkeiten fällt das Vermögen an die Gemeinde Straubenhardt, die es zu gemeinnützigen Zwecken im Teilort Conweiler zu verwenden hat.
Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 erfolgen.
Die Satzung vom 1. Juni 2018 wurde durch die Hauptversammlung am 3. Mai 2024 mit 2/3 Mehrheitsbeschluß geändert. Am 3. Mai 2024 ist die geänderte Satzung in Kraft getreten.
Sollten Änderungen dieser Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.